Aktuelle Gesetzeslage zu Cannabis in Deutschland

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Stand: April 2024

Seit dem 1. April 2024 ist in Deutschland der Cannabiskonsum für Erwachsene legalisiert. Das Ziel der Bundesregierung ist es, den illegalen Cannabis-Markt einzudämmen, die Qualität von Cannabis zu kontrollieren, Aufklärung und Prävention zu stärken und den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern. Medizinische Cannabisblüten- und Extrakte sind weiterhin verkehrsfähig und verschreibungspflichtig. Patienten können diese ausschließlich zu medizinischen Zweck über ein Rezept erhalten (z. B. im Rahmen einer MS-Therapie).

Seit der Legalisierung zum 1. April 2024 gilt Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel und kann nun auf einem „normalen“ Kassenrezept verordnet werden. Auch die Ausstellung eines eRezepts ist möglich.

Medizinisches Cannabis bedarf nach wie vor einer ärztlichen Verordnung und ist nicht für den Freizeitgebrauch verfügbar. Ärzte können medizinisches Cannabis als eRezept verschreiben, das dann in unserer Apotheke eingelöst werden kann.

Die Cannabis verschreibenden Ärzte stellen sicher, dass Patienten mit bestimmten Erkrankungen, wie chronische Schmerzen, neuropathische Beschwerden, Spastiken oder Übelkeit, Zugang zu dieser Behandlungsoption erhalten.

Gesetzeslage Cannabis

Gesetzliche Voraussetzungen für die medizinische Anwendung

Aktuell

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag, 16. März 2023, die Regelungen beschlossen, die bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als GKV-Leistung gelten.

1. Kein Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis. Alle Ärzt:innen können Cannabis verordnen. Allgemeinmediziner:innen übernehmen große Teile der Patient:innenversorgung in der Palliativversorgung. Dies nannte der G-BA als ausschlaggebenden Grund.

2. Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

3. Genehmigung nur bei Erstverordnung von Cannabis oder grundlegendem Therapiewechsel (zum Beispiel von Extrakt zu Blüten), Folgeverordnungen oder Dosisanpassungen, sowie der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Es gibt einen Bestandsschutz für genehmigte Therapien.

4. Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) benötigen grundsätzlich keine Genehmigung.

5. Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie besteht bereits während einer stationären Behandlung eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt aber nur drei Tage.

 

Quellen:

Sucker-Sket, K. (2023, 16. März). G-BA regelt Verordnung von medizinischem Cannabis. Deutsche Apotheker Zeitung: https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2023/03/16/g-ba-regelt-verordnung-von-medizinischem-cannabis
Sucker-Sket, K. (2023, 16. März). Keine Verschärfung bei Medizinalcannabis. Deutsche Apotheker Zeitung: https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2023/az-12-2023/keine-verschaerfung-bei-medizinalcannabis
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 45 (Cannabisarzneimittel)

 

Grundlegend

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, dass eine medizinische Anwendung von Cannabis in Betracht gezogen werden kann:

 

  • Die Patient:innen leiden an einer "schwerwiegenden" Erkrankung. Schwerwiegend heißt in diesem Zusammenhang, dass die Erkrankung lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt wird.
  • Für die zu behandelnde Erkrankung steht keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung.
  • Die Nebenwirkungen der zur Verfügung stehenden Leistung sind so gravierend, dass diese nicht zur Anwendung kommen kann.
  • Durch die Anwendung von Cannabis ist ein positiver Effekt in Bezug auf den Krankheitsverlauf oder die Symptomatik zu erwarten.

Legalisierung von Cannabis

Wie ist der aktuelle Stand in Deutschland zum Thema Cannabislegalisierung. Die Rahmenbedingungen für den Freizeitkonsum sollen in einem 2-Säulen-Modell fixiert werden.

Kontrollierte Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene 2-Säulen-Modell

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz: kurz: CanG) beschlossen.

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist in zwei Stufen vorgesehen: Das Gesetz ist, mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen, am 1. April 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Mit dem Cannabisgesetz wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.

Beim Gesetz der Bundesregierung zum Thema Cannabislegalisierung gab es eine Weiterentwicklung hin zu einem 2-Säulen-Modell in Stufen:

1. Säule:
Privater & gemeinschaftlicher,
nicht-kommerzieller Eigenanbau

  • Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben.
  • Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt.
  • Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden
  • Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.
  • Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weitergabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln.
  • Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.
  • Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sachliche Informationen.
  • Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung ev. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarzmarkts.

2. Säule:
Regionales Modellvorhaben
mit kommerziellen Lieferketten

Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Mit dieser Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.

Hier sind dazu einige wichtige Punkte aus dem Eckpunktepapier:

  • Die Projektlaufzeit beträgt 5 Jahre ab eingerichteter Lieferkette.
  • Es gilt eine räumliche Begrenzung auf Abgabestellen und erwachsene Einwohner bestimmter Kreise/ Städte in mehreren Bundesländern (Opt-in-Ansatz).
  • Das Modell wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert.

Das Gesetz ist, mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen am 1. April 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Parallel zur Umsetzung der Säule 1 bereitet die Bundesregierung die Säule 2 vor. Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu bereits die anderen Ressorts um entsprechende Beiträge gebeten. Der Gesetzesentwurf wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.

 

Quellen:

Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (03.04.2024)
Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken (26.10.2022)